Auch diesen Montag fassen wir für euch die wichtige Themen und Meldungen zusammen.

Markenrechtlich geschützte Begriffe in Google-Anzeigen

Jahrelang war die Sachlage eindeutig: Ob ein markenrechtlich geschützter Begriff in einer Google Textanzeige verwendet werden darf, hing von der Freigabe des Markeninhabers ab. Markeninhaber konnten ihre geschützten Begriffe bei Google entsprechend sperren lassen. Eine Anzeige, welche einen geschützten Begriff enthielt, wurde somit automatisch vom System abgelehnt. Per Freigabe-Prozess konnte der Markeninhaber verschiedenen Partnern die Verwendung der Begriffe genehmigen. 

Das hat sich nun geändert. Google hat nach eigener Aussage die bisherigen Prozesse gestrichen und verfährt nach einem neuen Prinzip. Sollte beispielsweise ein Shopbetreiber Produkte oder Dienstleistungen der Marke im Sortiment haben und verkaufen, so besteht ein berechtigtes Interesse den Markenbegriff auch in den Werbemaßnahmen zu nennen. Auch ohne explizite Freigabe des Markeninhabers. 

Solange man sich an gewisse Voraussetzungen von Google hält darf man nun auch mit Fremdmarken werben. Hierfür werden werbende Websites in zwei Kategorien unterteilt: Reseller oder Informationswebsites und für beide Gruppen gelten unterschiedliche Auflagen.

  • Reseller müssen ihre Zielseite ihrer Anzeige in erster Linie auf den Verkauf bzw. die Vermittlung des Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen, Komponenten und Ersatzteilen der Marke oder damit kompatiblen Produkten bzw. Dienstleistungen ausgerichtet haben. Die Landingpage muss zudem eine klare Möglichkeit zum Kauf der Produkte/Dienstleistungen bieten oder kommerzielle Informationen dazu enthalten.
  • Bei Informationswebsites dagegen muss die Zielseite primär aussagekräftige Informationen zu Produkten oder Dienstleistungen bereitstellen. 

Google hebt auch explizit hervor, was gegen ihre Richtlinien spricht. Die Anzeigen dürfen nicht zu Zwecken des Wettbewerbs Bezug auf Marken nehmen und auf der Landingpage müssen keine umfangreichen Informationen des Nutzers eingegeben werden, bevor kommerzielle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss aus der Anzeige eindeutig hervorgehen, ob der Werbetreibende als Reseller oder Informationswebsite auftritt. Auch bei bestimmten Anzeigenerweiterungen und -formaten darf der Markenname enthalten sein, solange auf die Marke Bezug genommen wird um zusätzliche Informationen zum beworbenen Produkt oder der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Wort der Anzeigen geprüft werden muss ob es ein markenrechtlich geschützen Begriff ist. Handelt es sich um einen beschreibenden Ausdruck in seinem gewöhnlichen Sinn und bezieht er sich nicht auf die Marke, darf auch ein Markenname verwendet werden. Das gleich gilt, sollte sich die Anzeige auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die nicht der Marke entsprechen. 

Bei Keywords hat man freie Hand. Hier können auch Markennamen ohne Einschränkung verwendet werden. Bei angezeigten URLs in denen der Markenname zu lesen ist, wird die Anzeige von Google nicht abgelehnt. Der Markeninhaber muss sich direkt an den Werbebetreibenden wenden. Sollte eine Anzeige von Google abgelehnt werden, bei der man sich eigentlich an die Vorlagen hält, findet man hier ein Formular um fälschlicherweise abgelehnte Anzeigen erneut prüfen zu lassen. (https://support.google.com/google-ads/contact/approvals)

Newsflash

Facebook bewirbt Gruppen
Die Social Media Plattform bewirbt in einer eigenen europaweiten Werbekampagne ihre Gruppen Funktion. Unter dem Motto „mehr gemeinsam“ stehen im Mittelpunkt der Kampange über 30 deutsche Facebook-Gruppen aus unterschiedlichsten Interessengebieten.
https://bit.ly/31EpBTa

Komfortupdate Instagram-Inbox
Zukünfitg können bei Direktnachrichten in Instagram auch Abwesenheitsnachrichten definiert, Vorlagen angelegt und spezifische Konversationen mit Labels versehen werden.
https://bit.ly/33ScPBZ

WhatsApp mit Facebook verknüpfen
Facebook Anzeigen können jetzt einfacher auf WhatsApp verweisen und die Facebook-Seite mit dem WhatsApp Account verknüpft werden.
https://bit.ly/2p20Na9

Tobias Berger

Tobias Berger

Creatives & Content

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